Informationen zum Familienrecht

Keine Kindeswohlgefährdung:Einigungsunfähigkeit zu Schulfragen

Einigungsunfähigkeit zu Schulfragen rechtfertigt keinen Entzug der elterlichen Entscheidungsbefugnis
Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Da dies oftmals nicht gelingt, geht der nächste Schritt meist vor Gericht, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG), bei dem es den Elternteilen nicht möglich war, sich über eine gemeinsame schulische Strategie zu einigen.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern stritten sich ergebnislos über die Schulangelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder und trafen sich folglich vor Gericht wieder. Das angerufene Amtsgericht entzog beiden daraufhin das Recht, die Regelung der schulischen Angelegenheiten der Kinder vorzunehmen, und bestellte dazu einen Ergänzungspfleger. Diese Entscheidung behagte keinem der Elternteile, weshalb sie beide Beschwerde einlegten.

Das OLG hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf: Ein Entzug der elterlichen Sorge setzt eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder seines Vermögens sowie die Tatsache voraus, dass die Eltern weder gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. An dieser Gesetzesformulierung lässt sich bereits ablesen, dass der Entzug der elterlichen Sorge nur in drastischen Fällen erfolgen soll. Die Frage, wie ein Kind besser schulisch gefördert wird, ist laut OLG kein solch drastischer Fall. Stattdessen legte das Gericht den Eltern nahe, sich entweder zu einigen oder einen Antrag zu stellen, einem von ihnen die elterliche Sorge im Bereich der schulischen Angelegenheiten gerichtlich zu übertragen. Dann kann dieser Elternteil künftig bestimmen, wie es schulisch mit den Kindern weitergeht.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass in den Kindesbelangen die Eltern im Vordergrund stehen. Bei Streitigkeiten greift der Staat (über die Gerichte) in erster Linie nur insoweit ein, als er dann die entsprechende Entscheidungsbefugnis einem Elternteil überträgt. Erst wenn ein Fall der Kindeswohlgefährdung eintritt, wird von Amts wegen eingeschritten und den Eltern die Entscheidungsbefugnis entzogen.    
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 - 15 UF 192/18

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Quotenberechnung:Taschengeldanspruch eines Ehegatten hat Einfluss ..

Quotenberechnung: Taschengeldanspruch eines Ehegatten hat Einfluss auf den Unterhalt des volljährigen Kindes

Ab Eintritt eines Kindes in die Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Geldleistung verpflichtet. Bei der Bestimmung der entsprechenden Quote entstehen dabei immer wieder Probleme. Und eines davon hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) im folgenden Fall zu klären.

Als ein volljährig gewordenes Kind, das bei der Mutter lebte, vom Vater weiterhin Geld verlangte, wehrte sich dieser. Seiner Auffassung nach habe die Tochter ihm erst einmal mitzuteilen, über welche Einkünfte die Mutter verfüge. Sonst könne er nicht kontrollieren, in welchem Maße sowohl er als auch die Kindesmutter für den Unterhalt der Tochter anteilig aufzukommen hätten. Die Mutter verfügte jedoch über keine bzw. keine nennenswerten Einkünfte. Diese Auskunft jedoch genügte dem Vater nicht. Schließlich habe die Mutter wieder geheiratet. Verfüge sie selbst über keine Einkünfte, stehe ihr eventuell ein Taschengeldanspruch gegen ihren Mann zu. Die Höhe richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Lebensstil und der Zukunftsplanung beider Ehegatten. Deshalb sei ihm über die Tochter darüber Auskunft zu erteilen, da dies auf die Quotenbestimmung Einfluss nehme. Eine Argumentation, der das Gericht folgen konnte.

Das OLG gab dem Mann Recht. Zutreffend ist, dass nicht nur durch Erwerbstätigkeit oder Kapitalvermögen erzielte Einkünfte heranzuziehen sind, wenn es die Unterhaltshöhe zu bestimmen gilt. Es sind dabei auch Ansprüche wie der auf Taschengeld aus einer neuen Ehe in die Berechnung mit aufzunehmen. Die Folge ist, dass alle diesbezüglich relevanten Auskünfte zu erteilen sind, um die Höhe dieses Anspruchs bestimmen zu können.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG mag auf den ersten Blick befremden. Nachdem der BGH aber beim Elternunterhalt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Taschengeld des unterhaltspflichtigen Kindes bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen ist, ist es folgerichtig, dass dies auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes übertragen wird.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2018 - 13 UF 157/16
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Bereits geleisteter Elternunterhalt: Ein Kostenausgleich

Bereits geleisteter Elternunterhalt: Ein Kostenausgleich für Pflegekosten ist unter Geschwistern nicht im Nachhinein einforderbar

Im Alter können die Pflegekosten für Eltern oft von diesen selbst nicht mehr bestritten werden. Der Staat springt zwar ein, wendet sich dann aber an die Kinder und nimmt sie auf Elternunterhalt in Anspruch. Sind mehrere Kinder vorhanden, müssen sich Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen, wie die Kostenaufteilung aussieht - so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Ein Sohn hatte wegen der Pflegekosten der Mutter eine Bürgschaft übernommen und wurde aus dieser auch in Anspruch genommen. Er zahlte und verlangte nach dem Tod der Mutter, dass sich sein Bruder an dem bei ihm entstandenen Aufwand beteilige. Das aber lehnte dieser ab. Aus dem überschuldeten Nachlass konnte sich der Sohn auch nicht bedienen, da beide Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Und nun?
Zuerst führte das OLG aus: Auf Elternunterhalt wird jedes Kind streng isoliert nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen. Es gibt also keine Regelung, wonach ungedeckte Kosten von zwei vorhandenen Kindern im hälftigen Verhältnis zu zahlen sind. Daher wäre hier als Erstes zu klären gewesen, ob und in welchem Maße der Bruder für die Pflegekosten hätte herangezogen werden können. Der Sohn, der die Bürgschaft übernommen hatte, hätte hier die entsprechende Auskunft nicht nur verlangen können, sondern müssen. Denn für die Vergangenheit kann nicht ohne weiteres Unterhalt verlangt werden - es muss stets von vornherein klargestellt werden, dass die Zahlung verlangt wird. Das hatte der bürgende Sohn unterlassen. Daher musste ihm das OLG auch eine Absage darin erteilen, dass sich sein Bruder an den Kosten zu beteiligen habe.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein nicht zu unterschätzendes Problemfeld. Den Betrag zu bestimmen, mit dem ein Kind einzustehen hat, ist bereits nicht leicht. Das Verhältnis zwischen den Kindern zu klären, ist besonders kompliziert. Wegen der emotionalen Besonderheiten sollte fachliche Beratung eingeholt werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2018 - 10 UF 99/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de

Prozess- bzw. Verfahrenskosten: Der eheliche Vorschussanspruch

Prozess- bzw. Verfahrenskosten: Der eheliche Vorschussanspruch gilt nur für Unterhaltskläger - nicht für Unterhaltsbeklagte
Wer einen Prozess führen oder sich einer Klage erwehren will, muss die dabei anfallenden Vorschussforderungen selbst bezahlen. Ist man dazu nicht in der Lage, kann hierfür staatliche Unterstützung in Form von Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Ob bzw. wann dies auch für (noch) Verheiratete gilt, hat im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klargestellt.
Generell gilt: Ist man verheiratet und geht es im Verfahren um eine persönliche Angelegenheit, ist vorrangig der eigene Ehegatte verpflichtet, einem finanziell unter die Arme zu greifen - sofern er dazu unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Lage ist. Denn wenn ein Ehegatte dem anderen Unterhalt schuldet, gehört es auch dazu, ihn bei den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu unterstützen.

Eine persönliche Angelegenheit in diesem Sinne ist es auch, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen. Daraus folgt: Wenn ein vermögensloser Ehegatte vom vermögenden Ehegatten Unterhalt verlangt und gerichtlich geltend macht, hat der vermögende Ehegatte nicht nur final den Unterhalt zu zahlen, sondern auch die Vorschüsse, die für die vorhergehende gerichtliche Geltendmachung anfallen.
Das OLG war nun mit der umgekehrten Situation beschäftigt: Der Mann nahm die Frau auf Trennungsunterhalt in Anspruch (ohne vorab einen Vorschuss zu verlangen). Die Frau war aber vermögenslos und beantragte für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe. War sie nun vorrangig auf einen Anspruch zu verweisen, nach dem sie vom Mann einen Vorschuss verlangen kann, um sich gegen die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt wehren zu können? Nein, sagt das OLG: Nur wer Unterhalt verlangt, kann ggf. auch einen Vorschussanspruch gegen den anderen haben - nicht aber der, der selbst auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Der Vorschussanspruch existiert nur unter miteinander Verheirateten. Für die Zeit nach der Scheidung besteht er nicht mehr.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2019 - II-3 WF 114/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de

Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich

Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich Der Bundesgerichtshof entschied am 06.05.2015, Az: XII ZB 306/14, zu der Frage, wie ein Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich zu berechnen ist.
Folgender Sachverhalt: Ein Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zu Gunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet. Der typische Fall ist, dass Eltern einem Kind ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung übertragen, sich selbst dort aber ein Wohnrecht vorbehalten.
Der Wert des Wohnrechts bemisst sich in diesem Fall nach der statistischen Lebenserwartung der Eltern Je älter die Eltern werden, desto geringer ist der Wert des Nießbrauchs.
Der sich daraus ergebende fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Um diesen Wertzuwachs rechnerisch zu ermitteln, muss nicht auf einzelne Zeitabschnitte abgestellt werden. Nach dem Bundesgerichtshof kann man das gleiche Ergebnis erreichen wenn bei der Berechnung des Zugewinns des Empfängers auf ein Einstellen des Wertes insgesamt in der Vermögensbilanz verzichtet wird.
Ist dagegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil etwa das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum aufgrund gestiegener Grundstückspreise etwa ein Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

Entscheidung im Familienrecht, Vermögensminderung

Eine illoyale Vermögensminderung ist schlüssig darzulegen. Der Bundesgerichtshof hat am 20.05.2015, Az: XII B 314/14 entschieden, dass der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung nur dann schlüssig dargelegt ist, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann.
Dies betrifft die Trennungszeit von Eheleuten bis zur Einreichung des Ehescheidungsantrages.
In dem entschiedenen Fall hatten Ehegatten in der Trennungszeit vereinbart, dass einer der Ehegatten die gemeinsame Wohnung zur Alleinnutzung behält. Zum Ausgleich dafür zahlte dieser die gemeinsam geschuldeten Darlehensraten allein. Diese Vereinbarung führte bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanpruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.

Die Gastfamilie trägt das Kostenrisiko für schwangeres Au-pair-Mädchen

Entscheidungen zum Verwaltungs / Familienrecht

In dem von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 8 K 8570/14) zu entscheiden Fall war ein 19 jähriges Au-pai-Mädchen hochschwanger in Deutschland eingereist. Die Gastfamilie war über die Schwangerschaft nicht informiert. Eine Mithilfe im Haushalt der Gastfamilie schied aus, da das Kind kurz nach der Einreise geboren wurde. Die Peruanerin wurde nach der Geburt des Kindes 11 Wochen von der Stadt Düsseldorf untergebracht worden. Die Kosten für die Unterbringung betrugen 2.400,00 EUR.

Vor der Einreise hatten sich die Gasteltern, wie üblich als Voraussetzung für das Visum - bei der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Mädchens in Deutschland aufzukommen.

Diese Kosten hätten noch viel höher ausfallen können, wenn das Mädchen nicht freiwillig ausgereist wäre. Daran ändert es nichts, wenn die Gasteltern über den Zustand arglistig getäuscht wurden. Bei diesen liegt mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung ein hohes Risiko.
Kanzlei Lersch / G. Hermann-Lersch

Zehnerstraße 29
53498 Bad Breisig
Telefon: 0 26 33 - 48 07 80
Telefax: 0 26 33 - 48 07 828

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