Vorträge

Artikelserie gegen Gewalt Nr.1

Frau RAin Gabriele Hermann-Lersch, Bad Breisig
Mitglied im Arbeitskreis „Keine Gewalt gegen Frauen “


Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten für Fr auen, die Gewalt ausgesetzt sind Aus der Historie heraus ist zunächst zu betrachten, dass Gewalt im familiären Bereich lange Zeit als Privatsache angesehen wurde.
Frauen und Kinder hatten Männern gegenüber gehorsam zu sein und waren entsprechen- den körperlichen Übergriffen durch das Gesetz mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Da die Ehe auch die Bereitwilligkeit zum Geschlecht sakt als eheliche Pflicht definierte, eine Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nicht als Tatbestand im Strafgesetzbuch erfasst war, hatten verheiratete Frauen kaum Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Übergriffe ihrer Ehemänner zur Wehr zu setzen.

In den 90er Jahren setzten sich international zuneh mend die Erkenntnisse durch, dass Gewaltakte gegenüber Frauen Menschenrechtsverletzun gen darstellen. Dabei sind die je- weiligen Staaten dafür verantwortlich, dass diese Gewalt beendet wird und ein Schutz der Opfer eingerichtet wird.

1997 beschloss die Europäische Union eine Kampagne zur vollständigen Ächtung von Gewalt gegen Frauen. Der Europarat erließ am 11.05.20 11 die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

Die Durchsetzung von Gesetzen gegen häusliche Gewalt wurde seit diesem Zeitpunkt ein Thema in der Gesetzgebung und Politik der westliche n Länder.
Dabei erließ Österreich als erstes Land im Jahre 19 97 ein Gewaltschutzgesetz. Nach den positiven Erfahrungen in Österreich begann in Deutschland zunächst eine Diskussion über die notwendige Novellierung des Polizeigesetz- und des Zivilgesetzbuchs.

Das Gewaltschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgese tz. Es definiert in Artikel 1 seinen Zweck in der Verbesserung des zivilgerichtlichen Sc hutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erreichung der Überlassung der Ehe wohnung bei Trennung. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft.

Gewalt in der Partnerschaft wurde damit gleichzeiti g zu einem Offizialdelikt, also einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen durch die zuständigen Behörden zu ahnden ist.

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Thema: Gestaltung in „Patchwork-Familien“

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in „Patchwork-Familien“

Jede 6. Familie ist heute eine sog. Patchwork Familie. Das heißt, Vater, Mutter und Kinder stammen aus verschiedenen Partnerschaften oder Ursprungsfamilien.
Dies bringt erhebliche erbrechtliche Risiken mit sich, die durch eine entsprechende Testamentsgestaltung weitgehend gelöst werden können.

Um für sich eine sinnvolle Regelung zu finden, muss man sich mit den Grundlagen des Erbrechts auseinander setzten.

Die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht finden wir im BGB
Unser Recht geht davon aus, dass entweder die gesetzliche Erbfolge gelten soll es sei denn, dass Menschen ein Testament oder eine letztwillige Verfügung in der Form des Testamens oder Erbvertrages getroffen haben.

Nach dem Gesetz erbt man nach Stämmen. Eltern beerben ihre Kinder, Kinder ihre Eltern, Eltern ihre Enkel, Enkel die Großeltern aus der eigenen Blutlinie.

Eine Ausnahme gilt für Eheleute.
Obgleich nicht blutsverwandt, erben Ehegatten nach dem Gesetz zunächst ¼ ( § 1931 BGB); Im Normalfall in der Zugewinngemeinschaft lebend, ein weiteres ¼; also neben Kindern zu 1/2.
Gibt es keine Kinder so erben Ehegatten zu 2/3 neben Eltern pp.

Die Konsequenz hieraus ist aber, dass der länger lebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft verbunden ist. Auch wenn die Kinder gemeinsam Erben sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft.
Erbengemeinschaft bedeutet, dass die Erben die Entscheidungen zum Nachlass nur gemeinsam treffen können, also kein Miterbe ohne Zustimmung des anderen über das Erbe verfügen kann ( Notverwaltung ausgenommen).

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Kanzlei Lersch / G. Hermann-Lersch

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